Jugendschutz

Der Gesetzgeber hat im Jugendschutzgesetz Zeitgrenzen für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt. (§ 11 Abs. 3 JuSchG). Diese Zeitgrenzen können Sie der Grafik unten entnehmen.
Das Jugendschutzgesetz gilt unabhängig von den Altersfreigaben der Filme (siehe FSK ).

Es gibt allerdings Ausnahmen, was die zeitliche Begrenzung angeht, wenn man in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ins Kino geht. Mit „erziehungsbeauftragt“ sind auch Personen gemeint, die über 18 Jahre alt sind und Kinder und Jugendliche im Rahmen der Jugendhilfe, bei Freizeiten oder in der Ausbildung betreuen, dazu zählen auch Lehrerinnen und Lehrer. In den Anmerkungen zum Gesetzesentwurf hat der Gesetzgeber als mögliche Erziehungsbeauftragte auch volljährige Geschwister oder Freunde/innen genannt. Entscheidend ist, dass der/die Erziehungsbeauftragte konkret beauftragt wurde und auf Verlangen des Kinopersonals die Beauftragung durch die Eltern nachweisen kann.